Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 7d (weggefallen)
Stand: 01.01.2025
Für § 7d VVG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7d VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Schleswig, 30.09.2024 – 16 U 126/23
- OLG Hamm, 24.04.2019 – 20 U 18/19
- BGH, 22.05.2019 – IV ZR 73/18Umfang der Informationspflicht eines Unfallversicherers bei Versicherung für fremde RechnungZitiert von 10
- LG Dortmund, 31.07.2020 – 3 O 6/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 7d aufgehoben durch Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2021 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.